Warum ein Führungszeugnis für Jugendleiter?
- 5. Dez. 2025
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Der Schutz von Kindern und Jugendlichen hat im ZDRK höchste Priorität.
Alle Jugendleiterinnen und Jugendleiter – sowie beauftragte Personen, wenn keine Jugendleitung vorhanden ist – übernehmen eine verantwortungsvolle Aufgabe: Sie begleiten, betreuen und fördern junge Menschen in ihrer Freizeit. Aufgrund dieses engen Kontakts schreibt das Bundeskinderschutzgesetz (§ 72a SGB VIII) vor, dass Personen in der Kinder- und Jugendarbeit ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen müssen. Diese Regelung gilt im gesamten ZDRK, also in Jugendabteilungen, Kanin-Hop-Gruppen, Clubs, HuK-Gruppen sowie in allen Verbands- und Vereinsebenen.
Das erweiterte Führungszeugnis dient als wichtige Präventionsmaßnahme, um Minderjährige bestmöglich zu schützen. Es enthält – anders als das reguläre Führungszeugnis – zusätzliche Informationen über einschlägige Verurteilungen, insbesondere solche, die im Zusammenhang mit sexualisierter Gewalt an Kindern und Jugendlichen stehen. Ziel ist es, einschlägig vorbestrafte Personen von der Jugendarbeit auszuschließen, Grenzüberschreitungen vorzubeugen und das Vertrauen von Eltern, Erziehungsberechtigten und Vereinsmitgliedern zu stärken. Ein regelmäßiger Kontakt zu Minderjährigen, unabhängig davon, ob die Tätigkeit pädagogischer oder betreuender Art ist, gilt als entscheidende Voraussetzung für die Vorlagepflicht.
In der Praxis ist ein Führungszeugnis alle drei bis fünf Jahre erneut vorzulegen, wobei es bei der Einsicht nicht älter als drei Monate sein darf. Die Einsichtnahme muss dokumentiert werden, allerdings datenschutzkonform: Der Verein darf lediglich festhalten, dass das Zeugnis vorgelegt wurde, das Datum des Zeugnisses sowie ob eine für die Tätigkeit relevante Verurteilung vorliegt. Der Inhalt des Zeugnisses selbst darf nicht gespeichert oder weitergegeben werden. Wird die Vorlage verweigert oder enthält das Zeugnis einen jugendschutzrelevanten Eintrag, muss die Tätigkeit der betroffenen Person zum Schutz der Minderjährigen umgehend beendet werden.
Das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis kann persönlich bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung beantragt werden. Erforderlich ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie eine schriftliche Bestätigung des Vereins, dass das Dokument für eine Tätigkeit im kinder- und jugendnahen Bereich benötigt wird. Für ehrenamtliche Tätigkeiten ist der Antrag mit dieser Bestätigung kostenfrei. Alternativ kann das Führungszeugnis online über das Bundesamt für Justiz beantragt werden, wofür ein elektronischer Personalausweis sowie ein Kartenlesegerät oder die AusweisApp benötigt werden. Das ausgestellte Führungszeugnis wird anschließend direkt an die anfordernde Stelle – etwa den Verein oder das Jugendamt – übermittelt; auf Wunsch kann vorab eine Einsicht beim Amtsgericht erfolgen.
Die Verpflichtung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses betrifft alle Bereiche des ZDRK, in denen Jugendarbeit stattfindet. Seit dem Beschluss auf der ZDRK-Tagung am 14.06.2025 in Oberhof gelten die Jugendrichtlinien verbindlich in ihrer aktualisierten Form. Besonders hervorzuheben ist, dass durch die Möglichkeit, Jugendliche ab Vollendung des 14. Lebensjahres in Clubs aufzunehmen, nun auch diese verpflichtet sind, Jugendleiterinnen und Jugendleiter einzusetzen – selbstverständlich ebenfalls mit erweitertem Führungszeugnis.




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